(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch
1. | Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verständigung der Feuerwehralarmzentrale); | |||||||||
2. | Betätigung der Feuerwehrsirene oder | |||||||||
3. | Meldung bei der Brandmeldestelle, beim Gemeideamt oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle. |
(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt:
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