§ 8 BUV § 8

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

(2) Vorgesetzter ist

1.

der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte;

2.

der Feuerwehr-Einsatzleiter gegenüber allen im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten sowie

3.

jedes Feuerwehrmitglied, das auf Grund seiner im jeweiligen Einsatz ausgeübten Funktion zur Erteilung von Weisungen (Befehlen) berechtigt ist, gegenüber allen seiner Weisungsbefugnis unterstehenden Feuerwehrmitgliedern.

(3) Der Behörden-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Aufträge) grundsätzlich an den Feuerwehr-Einsatzleiter bzw. an die Feuerwehr-Einsatzleitstelle zu richten. Sein Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf innerdienstliche Angelegenheiten der Feuerwehr.

(4) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Befehle) grundsätzlich an die ihm unmittelbar unterstellten Kommandanten (Gruppenkommandanten, Zugskommandanten usw.) zu richten.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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