(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Vorgesetzter ist
1. | der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte; | |||||||||
2. | der Feuerwehr-Einsatzleiter gegenüber allen im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten sowie | |||||||||
3. | jedes Feuerwehrmitglied, das auf Grund seiner im jeweiligen Einsatz ausgeübten Funktion zur Erteilung von Weisungen (Befehlen) berechtigt ist, gegenüber allen seiner Weisungsbefugnis unterstehenden Feuerwehrmitgliedern. |
(3) Der Behörden-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Aufträge) grundsätzlich an den Feuerwehr-Einsatzleiter bzw. an die Feuerwehr-Einsatzleitstelle zu richten. Sein Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf innerdienstliche Angelegenheiten der Feuerwehr.
(4) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Befehle) grundsätzlich an die ihm unmittelbar unterstellten Kommandanten (Gruppenkommandanten, Zugskommandanten usw.) zu richten.
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