(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.
(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Personal und Führungsmitteln entsprechend Art und Umfang des Einsatzes auszustatten.
(4) Der Behörden-Einsatzleiter hat bei Bedarf eine Einsatzleitstelle der Behörde zu errichten. Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden. §§ 5 und 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 30, bleiben unberührt.
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