(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.
(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 662/1992, bleibt unberührt.
(3) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Wahrnehmungen und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde weiterzuleiten.
(4) Bei der Ermittlung der Brandursache sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
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