§ 11 BUV § 11

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind

1.

die Inanspruchnahme von Personen,

2.

die Inanspruchnahme von Sachen und

3.

das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten

nach § 9 Bgld. FWG 1994 oder sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolgen auf Weisung des Behörden-Einsatzleiters. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur erfolgen, wenn dies unbedingt notwendig ist, um den Einsatzerfolg sicherzustellen. Dabei ist mit möglichster Schonung des Betroffenen und seines Eigentums vorzugehen.

(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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