§ 15 BUV § 15

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.

(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung jährlich vorzulegen.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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