(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.
(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind:
1. | Überprüfung der vom Verantwortlichen (z. B. Eigentümer, Veranstalter) im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes zu treffenden Maßnahmen sowie Hinweis auf bestehende Mängel, insbesondere | |||||||||
a) | Benützbarkeit von Fluchtwegen, Löschgeräten und -anlagen, Warn- und Alarmeinrichtungen; | |||||||||
b) | Einhaltung von Rauchverboten; | |||||||||
c) | Benützbarkeit der Zufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge; | |||||||||
im Anlaßfall | ||||||||||
a) | Brandentdeckung und Brandmeldung; | |||||||||
b) | Erste und Erweiterte Löschhilfe. |
(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.
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