§ 24 BUV § 24

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind:

1.

Überprüfung der vom Verantwortlichen (z. B. Eigentümer, Veranstalter) im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes zu treffenden Maßnahmen sowie Hinweis auf bestehende Mängel, insbesondere

a)

Benützbarkeit von Fluchtwegen, Löschgeräten und -anlagen, Warn- und Alarmeinrichtungen;

b)

Einhaltung von Rauchverboten;

c)

Benützbarkeit der Zufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge;

im Anlaßfall

a)

Brandentdeckung und Brandmeldung;

b)

Erste und Erweiterte Löschhilfe.

(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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