(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.
(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen müssen vorhanden sein:
1. | für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswarn- und -alarmzentrale (bei der Bezirksverwaltungs- behörde oder bei der Bezirksstützpunktfeuerwehr); | |||||||||
2. | für das gesamte Bundesland | |||||||||
a) | eine Landeswarnzentrale (beim Amt der Landesregierung) und | |||||||||
b) | eine Landesfeuerwehralarmzentrale (beim Landesfeuerwehrkommando). |
(3) Die Warn- und Alarmeinrichtungen nach Abs. 1 sind von der Gemeinde, jene nach Abs. 2 vom Land zu errichten und zu betreiben.
(4) Die Aufgaben der Warn- und Alarmzentralen sind:
1. | Entgegennahme von Meldungen (§ 2 Abs. 1); | |||||||||
2. | Warnung und Alarmierung (Zivilbevölkerung, Behörden, Feuerwehr, sonstige Hilfs- und Rettungsdienste) und | |||||||||
3. | Unterstützung der Einsatzleitung. |
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