§ 16 BUV § 16

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und Elementarereignissen selbständig zu erfüllen.

(2) Taktische Einheiten sind:

1.

die Löschgruppe,

2.

der Löschzug,

3.

der technische Trupp,

4.

die technische Gruppe,

5.

der Katastrophenhilfsdienst-Zug,

6.

die Katastrophenhilfsdienst-Bereitschaft und

7.

die Sondereinheiten.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 BUV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 BUV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 BUV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 BUV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 BUV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BUV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 BUV
§ 17 BUV