§ 22 BUV § 22

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.

(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie dem erforderlichen Führungspersonal.

(3) Der Kommandozug unterstützt das Bereitschaftskommando bei der Führung und Versorgung der Bereitschaft. Er besteht aus dem Zugskommandanten und dem erforderlichen Unterstützungspersonal.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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