§ 9 BUV § 9

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.

(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung laufend zu überwachen. Das gleiche gilt für jedes Feuerwehrmitglied, das im Einsatz eine Kommandantenfunktion ausübt, soweit dies zur Ausübung der Funktion notwendig ist.

(3) Alle Feuerwehreinheiten haben sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und den Einsatzbefehl entgegenzunehmen. Bei Verlassen des Einsatzortes haben sie sich beim Einsatzleiter abzumelden.

(4) Bei allen Einsatzmaßnahmen ist auf die Sicherheit der Einsatzkräfte und allenfalls sonstiger anwesender Personen zu achten. Erforderlichenfalls ist der Einsatzbereich abzusperren.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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