Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994).
In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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