§ 1 BUV § 1

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt

1.

zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);

2.

zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und

3.

zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986).

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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