Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
(2)Absatz 2Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
(3)Absatz 3Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der
1.Ziffer einsfür die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
2.Ziffer 2erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
3.Ziffer 3bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.
(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016).Anmerkung, Paragraph 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,).
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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