§ 15 BStFG 2015 Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.

(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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