(1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.
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