Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
(2)Absatz 2Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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