(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
(1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
(2) Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen.
(3) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gefördert wird.
(4) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).
Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.
(1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.
(1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.
(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.
(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist
1. | die Zustimmung des Aufsichtsorgans, | |||||||||
2. | wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und | |||||||||
3. | wenn kein Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer | |||||||||
notwendig. |
(1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
(2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.
(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
2. | die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, | |||||||||
3. | den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck, | |||||||||
4. | den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht, | |||||||||
5. | die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind, | |||||||||
6. | den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl, | |||||||||
7. | eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | des Geburtsdatums, | |||||||||
d) | des Geburtsortes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17), | ||||||||||
8. | Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17), | |||||||||
9. | sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl, | |||||||||
d) | bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18), | ||||||||||
10. | Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18), | |||||||||
11. | sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl, | |||||||||
d) | bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), | ||||||||||
12. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), | |||||||||
13. | sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | des Geburtsdatums, | |||||||||
d) | des Geburtsortes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21), | ||||||||||
14. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21), | |||||||||
15. | Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, | |||||||||
16. | Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie | |||||||||
17. | den Kreis der Begünstigten. |
(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1. | die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen, | |||||||||
2. | Bestimmungen über die Dauer des Fonds, | |||||||||
3. | Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung, | |||||||||
4. | Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen, | |||||||||
5. | über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
6. | Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds, | |||||||||
7. | den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie | |||||||||
8. | Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers. |
(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Gründungserklärung dem § 7 entspricht, | |||||||||
2. | der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist, | |||||||||
3. | das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient, | |||||||||
4. | das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und | |||||||||
5. | das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat. |
(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.
(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.
(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.
(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
1. | Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder | |||||||||
2. | der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird. |
(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
(1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.
(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn
1. | dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder | |||||||||
2. | der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf. |
(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.
(4) Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.
(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
(1) Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.
(2) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der
1. | für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen, | |||||||||
2. | erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie | |||||||||
3. | bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat. |
(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016).
(1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
1. | die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder | |||||||||
3. | die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder | |||||||||
4. | die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann. |
(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(3) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.
(1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.
Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:
1. | der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17), | |||||||||
2. | die Rechnungsprüfer (§ 18), | |||||||||
3. | der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und | |||||||||
4. | das Aufsichtsorgan (§ 21). |
(1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.
(1) Wenn
1. | weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch | |||||||||
2. | ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird, | |||||||||
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
1. | zu Lebzeiten der Gründer von diesen und | |||||||||
2. | danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13) | |||||||||
zu bestellen. |
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
(1) Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
(2) Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
(3) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
1. | zu Lebzeiten der Gründer von diesen und | |||||||||
2. | danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13) | |||||||||
zu bestellen. |
(4) Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
(5) Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
1. | Wirtschaftsprüfer oder | |||||||||
2. | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder | |||||||||
3. | Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, | |||||||||
bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB. |
(6) Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung oder des Fonds rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung oder des Fonds entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungs- oder Fondsvorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben die Finanzgebarung der Stiftung oder des Fonds im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungs- oder Fondsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung oder des Fonds aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 5 Abs. 5), ist besonders einzugehen. Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan zu übermitteln. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die von den Rechnungsprüfern oder vom Stiftungs- oder Fondsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat die Umsetzung zu überwachen.
(5) Bei groben Pflichtverletzungen haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer das Aufsichtsorgan zu informieren und dem Stiftungs- oder Fondsvorstand aufzutragen, binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Wird dem nicht entsprochen, haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer dies der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen. Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die §§ 190 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239 Abs. 1 und 2 sowie § 243 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder den Jahresabschluss, den Prüfbericht sowie einen Tätigkeitsbericht bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln.
(8) Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss sind zudem dem Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
(1) Die Gründer können in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 1) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
(2) Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
1. | die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder | |||||||||
2. | die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder | |||||||||
3. | die Stiftung oder der Fonds | |||||||||
a) | Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 244 Abs. 1 UGB einheitlich leitet (Abs. 3) und | |||||||||
b) | die Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 4) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt. |
(3) Einheitliche Leitung im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit. a ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
1. | die Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder | |||||||||
2. | die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder | |||||||||
3. | einen beherrschenden Einfluss auszuüben. |
(4) Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
(5) Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß § 13 zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
(6) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
1. | die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind und | |||||||||
2. | das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 vorgesehen ist. |
(8) Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
1. | die Einrichtung des Aufsichtsorgans, | |||||||||
2. | die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis, | |||||||||
3. | das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Z 2 sowie | |||||||||
4. | die Abberufung des Aufsichtsorgans. |
(9) Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
1. | die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung, | |||||||||
2. | die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
3. | die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 4, | |||||||||
4. | die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß § 18 Abs. 2, | |||||||||
5. | die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß § 19 Abs. 3, | |||||||||
6. | die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 20 Abs. 5, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes, | |||||||||
7. | die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde, | |||||||||
8. | die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht, | |||||||||
9. | die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand, | |||||||||
10. | die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5, | |||||||||
11. | die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Abs. 10), | |||||||||
12. | die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8, | |||||||||
13. | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Abs. 11 sowie | |||||||||
14. | sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind. |
(10) Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
(11) Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 getroffen haben.
(12) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 25 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Abs. 2 Z 3 einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
(2) Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
1. | den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
2. | Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
3. | den Kreis der Begünstigten, | |||||||||
4. | die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
5. | die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung, | |||||||||
6. | Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie | |||||||||
7. | die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss. |
(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.
(1) In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Abs. 3 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(2) Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.
(3) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 14 zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.
Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.
(1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.
(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.
(1) Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.
(2) § 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | auch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz gegeben ist und | |||||||||
2. | die Frist des § 9 Abs. 2 nicht gilt. |
(3) Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. § 10 gilt sinngemäß.
(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.
(1) Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
1. | die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder | |||||||||
2. | der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder | |||||||||
3. | der Gründer die Gründung widerruft oder | |||||||||
4. | das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist. |
(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
1. | die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder | |||||||||
2. | der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder | |||||||||
3. | den Vorgaben des § 28 nicht entsprochen wird. |
(4) Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
(5) Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
(6) Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 213 des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
1. | den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen, | |||||||||
2. | in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und | |||||||||
3. | vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden, | |||||||||
gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden. |
(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.
(3) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowie | |||||||||
7. | darüber hinaus der Bundesminister für Inneres. |
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.
(4) § 22 Abs. 2a und 3 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)
StF: BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)
Änderung
BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt | |
Anwendungsbereich | |
Begriff der Stiftung und des Fonds | |
Name | |
Gründer | |
Geschäftsführung und Vertretung | |
2. Abschnitt | |
Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung | |
Gründungserklärung | |
Zulässigkeit der Errichtung | |
Anzeige der Errichtung | |
Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist | |
Änderung der Gründungserklärung, der organschaftlichen Vertreter oder des Sitzes | |
Errichtung von Todes wegen | |
Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators | |
Behörden und Verfahren | |
Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds | |
3. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Stiftungs- oder Fondsvorstand | |
Rechnungsprüfer | |
Stiftungs- oder Fondsprüfer | |
Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit | |
Aufsichtsorgan | |
4. Abschnitt | |
Führung und Inhalt | |
Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten | |
5. Abschnitt | |
Ende der Rechtspersönlichkeit | |
Umwandlung von Stiftungen in Fonds | |
Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz | |
Auflösung | |
6. Abschnitt | |
Übergangsbestimmung | |
Vollziehung | |
Verweisungen | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Inkrafttreten | |
Anmerkung
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 wurde in Artikel 1 des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, kundgemacht.