Gesamte Rechtsvorschrift BStFG 2015

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

BStFG 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BStFG 2015 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

II. ABSCHNITT Stiftungen

§ 2 BStFG 2015 Begriff der Stiftung und des Fonds


  1. (1)Absatz einsStiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Absatz 3, und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7,) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
  2. (2)Absatz 2Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen.Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Absatz 3, und 4) dienen.
  3. (3)Absatz 3Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gefördert wird.Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gefördert wird.
  4. (4)Absatz 4Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (Paragraph 37, BAO).

§ 3 BStFG 2015 Name


§ 3.Paragraph 3,

Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.

§ 4 BStFG 2015 Gründer


  1. (1)Absatz einsGründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
  2. (2)Absatz 2Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

§ 5 BStFG 2015 Geschäftsführung und Vertretung


  1. (1)Absatz einsMit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
  3. (3)Absatz 3Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.
  4. (4)Absatz 4Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
  5. (5)Absatz 5Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist
    1. 1.Ziffer einsdie Zustimmung des Aufsichtsorgans,
    2. 2.Ziffer 2wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und
    3. 3.Ziffer 3wenn kein Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer
    notwendig.

§ 6 BStFG 2015 Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung


  1. (1)Absatz einsZur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

§ 7 BStFG 2015 Gründungserklärung


  1. (1)Absatz einsDie Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
    2. 2.Ziffer 2die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
    3. 3.Ziffer 3den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
    4. 4.Ziffer 4den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
    5. 5.Ziffer 5die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, EStG 1988 begünstigt sind,
    6. 6.Ziffer 6den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    7. 7.Ziffer 7eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
      1. a)Litera ader Funktion,
      2. b)Litera bdes Namens,
      3. c)Litera cdes Geburtsdatums,
      4. d)Litera ddes Geburtsortes sowie
      5. e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (Paragraph 17,),
    8. 8.Ziffer 8Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,),
    9. 9.Ziffer 9sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
      1. a)Litera ader Funktion,
      2. b)Litera bdes Namens,
      3. c)Litera cbei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. d)Litera dbei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),für jeden Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    10. 10.Ziffer 10Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    11. 11.Ziffer 11sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
      1. a)Litera ader Funktion,
      2. b)Litera bdes Namens,
      3. c)Litera cbei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. d)Litera dbei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    12. 12.Ziffer 12Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    13. 13.Ziffer 13sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
      1. a)Litera ader Funktion,
      2. b)Litera bdes Namens,
      3. c)Litera cdes Geburtsdatums,
      4. d)Litera ddes Geburtsortes sowie
      5. e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    14. 14.Ziffer 14Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    15. 15.Ziffer 15Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
    16. 16.Ziffer 16Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
    17. 17.Ziffer 17den Kreis der Begünstigten.
  2. (2)Absatz 2Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
    3. 3.Ziffer 3Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
    4. 4.Ziffer 4Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
    5. 5.Ziffer 5über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,über Absatz eins, Ziffer 16, hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
    7. 7.Ziffer 7den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowieden Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie
    8. 8.Ziffer 8Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.

§ 8 BStFG 2015 Zulässigkeit der Errichtung


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gründungserklärung dem § 7 entspricht,die Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
    3. 3.Ziffer 3das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
    4. 4.Ziffer 4das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
    5. 5.Ziffer 5das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
  2. (2)Absatz 2Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.

§ 9 BStFG 2015 Anzeige der Errichtung


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem Paragraph 7, entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des Paragraph 41, BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des Paragraph 41, BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.Für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2, und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

§ 10 BStFG 2015 Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist


  1. (1)Absatz einsDie Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
    1. 1.Ziffer einsZweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Absatz eins, gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

§ 11 BStFG 2015 Änderung der Gründungserklärung


  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.Die Paragraphen eins, bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.
  2. (2)Absatz 2Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder
    2. 2.Ziffer 2der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.
  3. (3)Absatz 3Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Absatz eins, bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.
  5. (5)Absatz 5Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

§ 12 BStFG 2015 Errichtung von Todes wegen


  1. (1)Absatz einsEine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
  2. (2)Absatz 2Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der
    1. 1.Ziffer einsfür die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
    3. 3.Ziffer 3bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.

    (Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016).Anmerkung, Paragraph 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,).

§ 13 BStFG 2015 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators


  1. (1)Absatz einsEin Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oderdie Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2§ 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 14 BStFG 2015 Behörden und Verfahren


  1. (1)Absatz einsStiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.
  5. (5)Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

§ 15 BStFG 2015 Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds


  1. (1)Absatz einsDie Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

§ 16 BStFG 2015 Allgemeines


§ 16.Paragraph 16,

Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsder Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17),der Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,),
  2. 2.Ziffer 2die Rechnungsprüfer (§ 18),die Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
  3. 3.Ziffer 3der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) undder Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,) und
  4. 4.Ziffer 4das Aufsichtsorgan (§ 21).das Aufsichtsorgan (Paragraph 21,).

§ 17 BStFG 2015 Stiftungs- oder Fondsvorstand


  1. (1)Absatz einsDer Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.

§ 18 BStFG 2015 Rechnungsprüfer


  1. (1)Absatz einsWenn
    1. 1.Ziffer einsweder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist nochweder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu bestellen ist noch
    2. 2.Ziffer 2ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bestellt wird,
    sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
    1. 1.Ziffer einszu Lebzeiten der Gründer von diesen und
    2. 2.Ziffer 2danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
    zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

§ 19 BStFG 2015 Stiftungs- oder Fondsprüfer


  1. (1)Absatz einsDie Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
  2. (2)Absatz 2Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
    1. 1.Ziffer einszu Lebzeiten der Gründer von diesen und
    2. 2.Ziffer 2danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
    zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
  5. (5)Absatz 5Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsWirtschaftsprüfer oder
    2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
    3. 3.Ziffer 3Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,Revisoren im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,,
    bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des Paragraph 271, UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  6. (6)Absatz 6Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 20, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

§ 20 BStFG 2015 Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit


  1. (1)Absatz einsDer Stiftungs- oder Fondsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung oder des Fonds rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung oder des Fonds entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungs- oder Fondsvorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben die Finanzgebarung der Stiftung oder des Fonds im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungs- oder Fondsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung oder des Fonds aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 5 Abs. 5), ist besonders einzugehen. Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden.Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Stiftung oder des Fonds aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (Paragraph 5, Absatz 5,), ist besonders einzugehen. Für den Bestätigungsvermerk ist Paragraph 274, UGB sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan zu übermitteln. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die von den Rechnungsprüfern oder vom Stiftungs- oder Fondsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat die Umsetzung zu überwachen.
  5. (5)Absatz 5Bei groben Pflichtverletzungen haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer das Aufsichtsorgan zu informieren und dem Stiftungs- oder Fondsvorstand aufzutragen, binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Wird dem nicht entsprochen, haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer dies der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen. Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Bei groben Pflichtverletzungen haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer das Aufsichtsorgan zu informieren und dem Stiftungs- oder Fondsvorstand aufzutragen, binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Wird dem nicht entsprochen, haben die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer dies der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen. Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. (6)Absatz 6Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die §§ 190 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239 Abs. 1 und 2 sowie § 243 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen oder Fonds, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro sind, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Paragraphen 190, bis 216, 222 bis 226 Absatz eins,, 226 Absatz 3, bis 234, 236 bis 239 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 243, UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
  7. (7)Absatz 7Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder den Jahresabschluss, den Prüfbericht sowie einen Tätigkeitsbericht bis spätestens neun Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss sind zudem dem Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

§ 21 BStFG 2015 Aufsichtsorgan


  1. (1)Absatz einsDie Gründer können in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 1) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.Die Gründer können in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oderdie Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
    2. 2.Ziffer 2die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oderdie gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    3. 3.Ziffer 3die Stiftung oder der Fonds
      1. a)Litera aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 244 Abs. 1 UGB einheitlich leitet (Abs. 3) undAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB einheitlich leitet (Absatz 3,) und
      2. b)Litera bdie Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 4) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.die Zahl der Arbeitnehmer (Absatz 4,) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Einheitliche Leitung im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit. a ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,Einheitliche Leitung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
    2. 2.Ziffer 2die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
    3. 3.Ziffer 3einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß § 13 zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
  7. (7)Absatz 7Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 vorgesehen ist.das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung des Aufsichtsorgans,
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
    3. 3.Ziffer 3das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Z 2 sowiedas Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Ziffer 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Abberufung des Aufsichtsorgans.
  9. (9)Absatz 9Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 4,die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß § 18 Abs. 2,die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß § 19 Abs. 3,die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 20 Abs. 5, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
    7. 7.Ziffer 7die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
    8. 8.Ziffer 8die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
    9. 9.Ziffer 9die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
    10. 10.Ziffer 10die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5,die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5,,
    11. 11.Ziffer 11die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Abs. 10),die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Absatz 10,),
    12. 12.Ziffer 12die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8,die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Absatz 8,,
    13. 13.Ziffer 13die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Abs. 11 sowiedie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Absatz 11, sowie
    14. 14.Ziffer 14sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
  10. (10)Absatz 10Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt Paragraph 95, Absatz 2, und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
  11. (11)Absatz 11Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 getroffen haben.Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, getroffen haben.
  12. (12)Absatz 12§ 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 25 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Abs. 2 Z 3 einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 25, Absatz 2, des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Absatz 2, Ziffer 3, einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

III. ABSCHNITT Fonds

§ 22 BStFG 2015 Führung und Inhalt


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. (2)Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. 3.Ziffer 3den Kreis der Begünstigten,
    4. 4.Ziffer 4die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. 5.Ziffer 5die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. 7.Ziffer 7die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. (2a)Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.

§ 23 BStFG 2015 Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten


  1. (1)Absatz einsIn das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Abs. 3 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Absatz 3, angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 14 zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.Die für Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph 14, zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.

§ 24 BStFG 2015 Ende der Rechtspersönlichkeit


§ 24.Paragraph 24,

Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

§ 25 BStFG 2015 Umwandlung von Stiftungen in Fonds


  1. (1)Absatz einsStiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist § 11 sinngemäß anzuwenden.Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.Über die in Absatz eins, genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,) erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.

§ 26 BStFG 2015 Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz


  1. (1)Absatz einsStiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Paragraphen 34, ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2§ 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsauch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz gegeben ist undauch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Absatz eins, erster Satz gegeben ist und
    2. 2.Ziffer 2die Frist des § 9 Abs. 2 nicht gilt.die Frist des Paragraph 9, Absatz 2, nicht gilt.
  3. (3)Absatz 3Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. § 10 gilt sinngemäß.Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.

§ 27 BStFG 2015 Auflösung


  1. (1)Absatz einsStiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3der Gründer die Gründung widerruft oder
    4. 4.Ziffer 4das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.
  2. (2)Absatz 2Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
    3. 3.Ziffer 3den Vorgaben des § 28 nicht entsprochen wird.den Vorgaben des Paragraph 28, nicht entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
  5. (5)Absatz 5Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
  7. (7)Absatz 7Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 213 des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 213, des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.

§ 28 BStFG 2015 Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
    1. 1.Ziffer einsden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen,den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und
    3. 3.Ziffer 3vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,
    gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden.gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist Paragraph 9, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (Paragraph 7,) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. Paragraph 10, gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
  3. (3)Absatz 3Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.

§ 29 BStFG 2015 Vollziehung


§ 29.Paragraph 29,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach Paragraph 14, Absatz 3, der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 5,, 16 bis 19, 20 Absatz eins, bis 4 und 6, 21 Absatz eins, bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Absatz 7, der Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 20, Absatz 5, sowie 21 Absatz 8, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3, und 4, 8 Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, und 4 der Bundesminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowiehinsichtlich des Paragraph 28, Absatz 3, der Bundeskanzler sowie
  7. 7.Ziffer 7darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.

§ 30 BStFG 2015 Verweisungen


  1. (1)Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 31 BStFG 2015 Sprachliche Gleichbehandlung


§ 31.Paragraph 31,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 32 BStFG 2015 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, außer Kraft. Auf die Fälle des Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, 3, 5 und 7, Paragraph 22, Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 22 Abs. 2a und 3 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2016

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Begriff der Stiftung und des Fonds

§ 3Paragraph 3,

Name

§ 4Paragraph 4,

Gründer

§ 5Paragraph 5,

Geschäftsführung und Vertretung

2. Abschnitt
Errichtung und Entstehung

§ 6Paragraph 6,

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 7Paragraph 7,

Gründungserklärung

§ 8Paragraph 8,

Zulässigkeit der Errichtung

§ 9Paragraph 9,

Anzeige der Errichtung

§ 10Paragraph 10,

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

§ 11Paragraph 11,

Änderung der Gründungserklärung, der organschaftlichen Vertreter oder des Sitzes

§ 12Paragraph 12,

Errichtung von Todes wegen

§ 13Paragraph 13,

Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

§ 14Paragraph 14,

Behörden und Verfahren

§ 15Paragraph 15,

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

3. Abschnitt
Organe

§ 16Paragraph 16,

Allgemeines

§ 17Paragraph 17,

Stiftungs- oder Fondsvorstand

§ 18Paragraph 18,

Rechnungsprüfer

§ 19Paragraph 19,

Stiftungs- oder Fondsprüfer

§ 20Paragraph 20,

Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit

§ 21Paragraph 21,

Aufsichtsorgan

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

§ 22Paragraph 22,

Führung und Inhalt

§ 23Paragraph 23,

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

5. Abschnitt
Beendigung

§ 24Paragraph 24,

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 25Paragraph 25,

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

§ 26Paragraph 26,

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

§ 27Paragraph 27,

Auflösung

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28Paragraph 28,

Übergangsbestimmung

§ 29Paragraph 29,

Vollziehung

§ 30Paragraph 30,

Verweisungen

§ 31Paragraph 31,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32Paragraph 32,

Inkrafttreten

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