§ 13 BStFG 2015 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn

1.

die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder

2.

die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder

3.

die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder

4.

die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.

(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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