Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEin Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
1.Ziffer einsdie zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
3.Ziffer 3die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oderdie Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
4.Ziffer 4die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
(2)Absatz 2§ 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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