Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Gründungserklärung dem § 7 entspricht,die Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
2.Ziffer 2der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
3.Ziffer 3das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
4.Ziffer 4das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
5.Ziffer 5das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
(2)Absatz 2Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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