(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Gründungserklärung dem § 7 entspricht, | |||||||||
2. | der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist, | |||||||||
3. | das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient, | |||||||||
4. | das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und | |||||||||
5. | das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat. |
(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.
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