Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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