Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsStiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(3)Absatz 3Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.
(4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(5)Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 BStFG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BStFG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 BStFG 2015