Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
(2)Absatz 2Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
(3)Absatz 3Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
1.Ziffer einszu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2.Ziffer 2danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
zu bestellen.
(4)Absatz 4Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
(5)Absatz 5Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
1.Ziffer einsWirtschaftsprüfer oder
2.Ziffer 2Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
3.Ziffer 3Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,Revisoren im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,,
bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des Paragraph 271, UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
(6)Absatz 6Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 20, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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