§ 12 BStFG 2015 Errichtung von Todes wegen

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.

(2) Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.

(3) Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat

1.

für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Sorge zu tragen,

2.

erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

3.

bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.

(4) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der

1.

für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,

2.

erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

3.

bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.

(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.

(2) Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.

(3) Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat

1.

für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Sorge zu tragen,

2.

erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

3.

bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.

(4) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der

1.

für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,

2.

erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

3.

bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.

(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016).

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