Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gründer können in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 1) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.Die Gründer können in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
(2)Absatz 2Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
1.Ziffer einsdie Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oderdie Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
2.Ziffer 2die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oderdie gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
3.Ziffer 3die Stiftung oder der Fonds
a)Litera aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 244 Abs. 1 UGB einheitlich leitet (Abs. 3) undAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB einheitlich leitet (Absatz 3,) und
b)Litera bdie Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 4) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.die Zahl der Arbeitnehmer (Absatz 4,) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.
(3)Absatz 3Einheitliche Leitung im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit. a ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,Einheitliche Leitung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
1.Ziffer einsdie Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
2.Ziffer 2die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
(4)Absatz 4Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
(5)Absatz 5Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß § 13 zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
(6)Absatz 6Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
(7)Absatz 7Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr erfüllt sind und
2.Ziffer 2das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 vorgesehen ist.das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehen ist.
(8)Absatz 8Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Einrichtung des Aufsichtsorgans,
2.Ziffer 2die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
3.Ziffer 3das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Z 2 sowiedas Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Ziffer 2, sowie
4.Ziffer 4die Abberufung des Aufsichtsorgans.
(9)Absatz 9Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
3.Ziffer 3die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 4,die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
4.Ziffer 4die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß § 18 Abs. 2,die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
5.Ziffer 5die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß § 19 Abs. 3,die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 20 Abs. 5, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
7.Ziffer 7die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
8.Ziffer 8die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
9.Ziffer 9die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
10.Ziffer 10die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5,die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5,,
11.Ziffer 11die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Abs. 10),die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Absatz 10,),
12.Ziffer 12die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8,die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Absatz 8,,
13.Ziffer 13die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Abs. 11 sowiedie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Absatz 11, sowie
14.Ziffer 14sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
(10)Absatz 10Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt Paragraph 95, Absatz 2, und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
(11)Absatz 11Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 getroffen haben.Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, getroffen haben.
(12)Absatz 12§ 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 25 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Abs. 2 Z 3 einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 25, Absatz 2, des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Absatz 2, Ziffer 3, einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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