(1) Wenn
1. | weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch | |||||||||
2. | ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird, | |||||||||
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
1. | zu Lebzeiten der Gründer von diesen und | |||||||||
2. | danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13) | |||||||||
zu bestellen. |
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
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