Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn
1.Ziffer einsweder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist nochweder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu bestellen ist noch
2.Ziffer 2ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2)Absatz 2Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
1.Ziffer einszu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2.Ziffer 2danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (Paragraph 13,)
zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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