§ 22 BStFG 2015

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.

(2) Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:

1.

den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,

2.

Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,

3.

den Kreis der Begünstigten,

4.

die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

5.

die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,

6.

Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie

7.

die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.

(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 BStFG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BStFG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 22 BStFG 2015


Entscheidungen zu § 22 BStFG 2015


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 BStFG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 BStFG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BStFG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 BStFG 2015
§ 23 BStFG 2015