Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
(2)Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
2.Ziffer 2Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
3.Ziffer 3den Kreis der Begünstigten,
4.Ziffer 4die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
5.Ziffer 5die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
6.Ziffer 6Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
7.Ziffer 7die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
(2a)Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten dritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verarbeiten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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