(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
2. | die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, | |||||||||
3. | den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck, | |||||||||
4. | den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht, | |||||||||
5. | die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind, | |||||||||
6. | den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl, | |||||||||
7. | eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | des Geburtsdatums, | |||||||||
d) | des Geburtsortes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17), | ||||||||||
8. | Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17), | |||||||||
9. | sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl, | |||||||||
d) | bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18), | ||||||||||
10. | Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18), | |||||||||
11. | sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl, | |||||||||
d) | bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), | ||||||||||
12. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), | |||||||||
13. | sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe | |||||||||
a) | der Funktion, | |||||||||
b) | des Namens, | |||||||||
c) | des Geburtsdatums, | |||||||||
d) | des Geburtsortes sowie | |||||||||
e) | der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift | |||||||||
für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21), | ||||||||||
14. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21), | |||||||||
15. | Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, | |||||||||
16. | Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie | |||||||||
17. | den Kreis der Begünstigten. |
(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1. | die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen, | |||||||||
2. | Bestimmungen über die Dauer des Fonds, | |||||||||
3. | Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung, | |||||||||
4. | Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen, | |||||||||
5. | über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds, | |||||||||
6. | Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds, | |||||||||
7. | den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie | |||||||||
8. | Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers. |
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