§ 7 BStFG 2015

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

2.

die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

3.

den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

4.

den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

5.

die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

6.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

7.

eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),

8.

Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

9.

sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),

10.

Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),

11.

sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

12.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

13.

sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),

14.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),

15.

Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,

16.

Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie

17.

den Kreis der Begünstigten.

(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,

2.

Bestimmungen über die Dauer des Fonds,

3.

Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,

4.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,

5.

über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

6.

Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,

7.

den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie

8.

Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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