Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
2.Ziffer 2die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
3.Ziffer 3den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
4.Ziffer 4den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
5.Ziffer 5die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, EStG 1988 begünstigt sind,
6.Ziffer 6den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
7.Ziffer 7eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
a)Litera ader Funktion,
b)Litera bdes Namens,
c)Litera cdes Geburtsdatums,
d)Litera ddes Geburtsortes sowie
e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (Paragraph 17,),
8.Ziffer 8Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,),
9.Ziffer 9sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
a)Litera ader Funktion,
b)Litera bdes Namens,
c)Litera cbei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d)Litera dbei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),für jeden Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
10.Ziffer 10Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
11.Ziffer 11sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
a)Litera ader Funktion,
b)Litera bdes Namens,
c)Litera cbei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d)Litera dbei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
12.Ziffer 12Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
13.Ziffer 13sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
a)Litera ader Funktion,
b)Litera bdes Namens,
c)Litera cdes Geburtsdatums,
d)Litera ddes Geburtsortes sowie
e)Litera eder für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
14.Ziffer 14Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
15.Ziffer 15Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
16.Ziffer 16Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
17.Ziffer 17den Kreis der Begünstigten.
(2)Absatz 2Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1.Ziffer einsdie Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
2.Ziffer 2Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
3.Ziffer 3Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
4.Ziffer 4Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
5.Ziffer 5über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,über Absatz eins, Ziffer 16, hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
6.Ziffer 6Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
7.Ziffer 7den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowieden Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie
8.Ziffer 8Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 BStFG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BStFG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 BStFG 2015