§ 16 BStFG 2015 Allgemeines

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

1.

der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17),

2.

die Rechnungsprüfer (§ 18),

3.

der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und

4.

das Aufsichtsorgan (§ 21).

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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