§ 16 BStFG 2015 Allgemeines

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 16.Paragraph 16,

Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsder Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17),der Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,),
  2. 2.Ziffer 2die Rechnungsprüfer (§ 18),die Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
  3. 3.Ziffer 3der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) undder Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,) und
  4. 4.Ziffer 4das Aufsichtsorgan (§ 21).das Aufsichtsorgan (Paragraph 21,).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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