Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.08.2002 um 11.30 Uhr Tatort: Hall in Tirol, auf der A 12, Strkm 66,180, in Fahrtrichtung Telfs Fahrzeug: PKW, KB-xxx Sie haben das ggst. Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung nicht entrichtet wurde.? Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 Bundesstraßenfinanzieru... mehr lesen...