Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
1.Ziffer einsZweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
2.Ziffer 2der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.
(2)Absatz 2Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Absatz eins, gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
(3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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