(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
1. | Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder | |||||||||
2. | der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird. |
(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
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