Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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