(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert der stimmberechtigten Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der oder des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder | |||||||||
2. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 16 Absatz 4 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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