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Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 5454a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 5454a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.