(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.
(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.
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