§ 9 Bgld. VAG Aufschub der Kundmachung bei Einbringung eines Antrages

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.

(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. VAG
§ 10 Bgld. VAG