§ 4 Bgld. VAG Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksabstimmung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muß in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Durchführung einer Volksabstimmung beantragt wird;

b)

die Bezeichnung einer zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums und der Wohnadresse.

(3) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(4) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß unabhängig voneinander von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern eingebracht werden, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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