§ 8 Bgld. VAG Einspruch der Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages, der einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluß wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluß gefaßt wurde und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. VAG
§ 9 Bgld. VAG