§ 21 Bgld. VAG Anfechtung

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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