Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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