§ 3 Bgld. VAG Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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