(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
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