(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder die Landesregierung entschieden hat, daß eine Volksabstimmung auf Grund eines Antrages gemäß §§ 4 bis 6 durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein muß; | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut; | |||||||||
c) | den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf. |
(3) Für denselben Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
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