Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 4 Abs. 1) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.Die Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (Paragraph 4, Absatz eins,) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(2)Absatz 2Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(3)Absatz 3Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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