(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.
(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.
(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksabstimmung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.
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