(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
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