§ 6 Bgld. VAG Zulässigkeit

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. VAG
§ 7 Bgld. VAG