(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksabstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 11) nur einmal eingetragen sein.
(3) Jede stimmberechtigte Person hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie eingetragen ist.
(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. VAG