§ 22 Bgld. VAG Kundmachung des Gesetzes

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Hat die Mehrheit der Stimmberechtigten die im Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ beantwortet, hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich zu veranlassen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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