(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 33 L-VG jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. | zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder | |||||||||
2. | in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder | |||||||||
3. | überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält. |
Bei der Durchführung von Volksabstimmungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995 mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksabstimmung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muß in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Durchführung einer Volksabstimmung beantragt wird; | |||||||||
b) | die Bezeichnung einer zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums und der Wohnadresse. |
(3) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.
(4) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß unabhängig voneinander von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern eingebracht werden, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen.
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder die Landesregierung entschieden hat, daß eine Volksabstimmung auf Grund eines Antrages gemäß §§ 4 bis 6 durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein muß; | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut; | |||||||||
c) | den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf. |
(3) Für denselben Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages, der einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluß wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluß gefaßt wurde und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.
(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.
(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksabstimmung das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 11) nur einmal eingetragen sein.
(3) Jede stimmberechtigte Person hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie eingetragen ist.
(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.
(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.
(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksabstimmung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.
(1) Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jeder stimmberechtigten Person durch zehn Tage während der Amtszeit, an Tagen ohne Amtszeit mindestens zwei Stunden gestattet ist.
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(1) Für die Abstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 Zentimeter in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 Zentimeter in der Länge aufzuweisen haben. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Der Stimmzettel hat außerdem unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4).
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 7 Absatz 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Absatz 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 5).
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zu übermitteln. Eine ausreichende Reserve ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zu Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für die Übergeberin oder den Übergeber, die zweite Ausfertigung für die Übernehmerin oder den Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer mit amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Absatz 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert der stimmberechtigten Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der oder des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder | |||||||||
2. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 16 Absatz 4 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob die oder der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder | |||||||||
4. | die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder | |||||||||
5. | aus den von der stimmberechtigten Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob sie mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte. |
(2) Gelangen an einem Abstimmungstag mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 16 nicht anders bestimmt ist, die §§ 65 bis 69 LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen und im Wege der Briefwahl bei der Wahlbehörde eingelangten Stimmkarten im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die nach der LTWO 1995 vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden | |||||||||
Stimmen, | ||||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen. |
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 17 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 18 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben.
(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.
Hat die Mehrheit der Stimmberechtigten die im Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ beantwortet, hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich zu veranlassen.
Wer in den Antragslisten eine andere als seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz.
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
LGBL. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)