(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden | |||||||||
Stimmen, | ||||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen. |
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 17 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
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