(1) Für die Abstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 Zentimeter in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 Zentimeter in der Länge aufzuweisen haben. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Der Stimmzettel hat außerdem unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4).
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 7 Absatz 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Absatz 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 5).
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zu übermitteln. Eine ausreichende Reserve ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zu Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für die Übergeberin oder den Übergeber, die zweite Ausfertigung für die Übernehmerin oder den Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer mit amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Absatz 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
0 Kommentare zu § 14 Bgld. VAG