§ 41 Bgld. GVRG Anfechtung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

Anfechtung

§ 41. (1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.

(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:

a)

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien,

b)

der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e).

c)

der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages.

(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

Anfechtung

§ 41. (1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.

(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:

a)

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien,

b)

der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e).

c)

der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages.

(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.

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