Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:5001000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.
(2) Der AusstellplanAufstellplan hat nach Maßgabe des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) insbesondersinsbesondere festzulegen:
1. | Lage der Aufstellplätze; | |||||||||
2. | Verlauf | |||||||||
3. | Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen | |||||||||
(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.
(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:5001000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.
(2) Der AusstellplanAufstellplan hat nach Maßgabe des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) insbesondersinsbesondere festzulegen:
1. | Lage der Aufstellplätze; | |||||||||
2. | Verlauf | |||||||||
3. | Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen | |||||||||
(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.