§ 22 Bgld. CM Aufstellplan

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:5001000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.

(2) Der AusstellplanAufstellplan hat nach Maßgabe des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) insbesondersinsbesondere festzulegen:

1.

Lage der Aufstellplätze;

2.

Verlauf, und Breite und Beschaffenheit(Regelprofile) der Verkehrsflächen;

3.

Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen;.

4. Grenzlinien, innerhalb derer Mobilheime aufgestellt werden dürfen;
5. Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Aufstellplätze;
6. Bestimmungen über Abstände und Gebäudehöhen;
7. Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Mobilheime einschließlich Vorbauten und Einfriedungen;
8. Angaben über die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen (Freiflächen);
9. Bestimmungen über die Aufstellung und Gestaltung von Gerätehütten.

(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:5001000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.

(2) Der AusstellplanAufstellplan hat nach Maßgabe des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) insbesondersinsbesondere festzulegen:

1.

Lage der Aufstellplätze;

2.

Verlauf, und Breite und Beschaffenheit(Regelprofile) der Verkehrsflächen;

3.

Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen;.

4. Grenzlinien, innerhalb derer Mobilheime aufgestellt werden dürfen;
5. Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Aufstellplätze;
6. Bestimmungen über Abstände und Gebäudehöhen;
7. Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Mobilheime einschließlich Vorbauten und Einfriedungen;
8. Angaben über die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen (Freiflächen);
9. Bestimmungen über die Aufstellung und Gestaltung von Gerätehütten.

(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.

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