§ 21 Bgld. CM Flächenwidmung

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Mobilheimplätze dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.

(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von AnlagenBauwerken oder Bauten, die der täglichen Versorgung, der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine baulichen AnlagenBauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 errichtet werden. Mobilheime, die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Aufstellungsrichtlinien des jeweiligen Mobilheimplatzbetreibers im Sinne des § 24 Abs. 7 entsprechen, gelten hiebei nicht als Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 29.01.2004 bis 16.07.2018

(1) Mobilheimplätze dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.

(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von AnlagenBauwerken oder Bauten, die der täglichen Versorgung, der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine baulichen AnlagenBauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 errichtet werden. Mobilheime, die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Aufstellungsrichtlinien des jeweiligen Mobilheimplatzbetreibers im Sinne des § 24 Abs. 7 entsprechen, gelten hiebei nicht als Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997.

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